Wir wollen Sie noch umfassender beraten,
Ob Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts aufgrund der besonderen gegenwärtigen Situation einseitig Home Office anordnen können, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Ggf. könnte dies z.B. bei einer Gesundheitsgefährdung durch die Anwesenheit im Betrieb gerechtfertigt sein, wenn die Anordnung „billigem Ermessen“ gem. § 106 GewO entspricht und auch die organisatorischen Voraussetzungen (u.a. Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel) gegeben sind.