Bei Massenentlassungen müssen auch Schwangere gehen

EuGH: Dann auch kein Vorrang beim Erhalt des Arbeitsplatzes

Luxemburg (jur). Bei Massenentlassungen dürfen auch Schwangere ausnahmsweise mit entlassen werden. Das hat am Donnerstag, 22. Februar 2018, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (Az.: C-103/16). Einen Vorrang für den Erhalt ihres Arbeitsplatzes haben Schwangere dann nicht. Nach dem Urteil muss der Arbeitgeber der Schwangeren allerdings die Gründe der Massenentlassungen und auch die Kriterien mitteilen, nach denen die zu entlassenen Arbeitnehmer ausgewählt wurden.

Ende 2012 hatte die ein halbes Jahr zuvor verstaatlichte spanische Großbank Bankia die Schließung von über 1.000 Filialen angekündigt. Im Februar 2013 einigte sich das Unternehmen mit der Arbeitnehmervertretung über die maßgeblichen Kriterien für die geplanten Massenentlassungen.

Unter den nach diesen Kriterien Entlassenen war auch die damals schwangere Klägerin. Mit ihrer Klage machte sie geltend, dies verstoße gegen den auch EU-rechtlich vorgesehenen besonderen Schutz Schwangerer. Das Obergericht in Katalonien legte den Streit dem EuGH vor.

Der urteilte nun, dass die EU-Staaten die Kündigung Schwangerer im Rahmen von Massenentlassungen ausnahmsweise erlauben dürfen. Generell unzulässig seien nur Kündigungen, „die wesentlich mit der Schwangerschaft zusammenhängen“. Bei Massenentlassungen mache das Unternehmen aber Kündigungsgründe geltend, „die nicht mit dem Zustand der Arbeitnehmerin im Zusammenhang stehen“.

Massenentlassungen gehörten daher zu den nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, entschied der EuGH. Weitere Kündigungsgründe müsse der Arbeitgeber daher nicht nennen. Allerdings müsse er der Schwangeren die Gründe der Massenentlassungen sowie „die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer“ mitteilen.

Weiter entschied der EuGH, dass Schwangere bei Massenentlassungen für den Erhalt ihrer Arbeitsplätze auch keinen automatischen Vorrang vor anderen Beschäftigten haben müssen.

In Deutschland ist die Kündigung Schwangerer nach dem Mutterschutzgesetz grundsätzlich verboten. Auch hier sind aber Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Landesbehörde möglich. Das Luxemburger Urteil bedeutet, dass Massenentlassungen ein Grund für eine solche Ausnahme sein können.