Kündigung: Vorsicht vor den zahlreichen juristischen Fallstricken

Ein Beitrag von Gunver Große – Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Die Expertin für Arbeitsrecht in Augsburg

Was Arbeitgeber vor allem beachten und Arbeitnehmer wissen sollten:

Form der Kündigung:

Kündigungen dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung ist nichtig.

Anhörung des Betriebsrats:

Soweit ein Betriebsrat besteht, ist dieser vor jeder Kündigung zu hören. Eine fehlende oder fehlerhafte Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Kündigungsgründe:

Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes muss ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen. Unabhängig davon kann eine Kündigung auch unwirksam sein, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt oder aus allein diskriminierenden Motiven erfolgt. Im Falle einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gelten besondere Regeln.

Sonderkündigungsschutz:

Einen besonderen Kündigungsschutz genießen insbesondere Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung, werdende Mütter, Arbeitnehmer in Elternzeit oder Pflegezeit, Auszubildende sowie Betriebsratsmitglieder.

Klage beim Arbeitsgericht:

Will sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.